Podcasting-Lizenzen im GEMA-Shop

Nun gut, dann kann ich hier wohl kurzfristig nicht die Frage klären, wie GEMA-Künstler in die Lage versetzt werden, kurz mal zwischendurch ein Werk unter einer Creative Commons Lizenz frei zu veröffentlichen. Dann werde ich es vorerst mit etwas versuchen, das sich in meiner Telefreizeit einfacher klären lässt. Norbert meint, dass es Podcaster geben könnte, die außer Musikstücken, die zugleich podsafe und gemafrei sind, zwischendurch auch mal das Bedürfnis verspüren könnten, Werke zu verwenden, die im GEMA-Katalog gelistet sind.
Die GEMA betreibt im Netz einen Lizenzshop und dort werden u.a. Podcasting-Lizenzen angeboten.
Dieser Lizenzshop darf nur genutzt werden, wenn eine ganze Reihe von Voraussetzungen erfüllt sind (bitte die vollständigen Bedingungen bei der GEMA aufmerksam lesen!). Unter anderem dürfen durch den Podcast keine Einnahmen von über 300 Euro pro Monat entstehen, er darf nicht für die Zwecke eines Unternehmens genutzt werden, er darf nicht auf über drei URLs angeboten werden, darf nicht häufiger als täglich erscheinen, zudem gibt es Vorgaben dazu, auf welche Weise die Musiktitel in den einzelnen Episoden verwendet werden dürfen. Soweit, so schwierig.
Als Podcast definiert wird dort

„ein Angebot von redaktionell gestalteten Audiodateien … im Internet, das vom Endverbraucher abonniert bzw. im Wege des Einzelabrufs genutzt werden kann, und das es dem Endverbraucher ermöglicht, diese Audiodateien vom Server des Veranstalters abzurufen und auf den PC des Endverbrauchers oder auf ein mobiles Wiedergabegerät … zu übertragen bzw. dort zu speichern.“

Die GEMA-Podcast-Definition setzt voraus, dass es sich beim Podcasting um eine Einwegkommunikation 1 zu n handelt und nicht etwa um eine Anregung zu Kommunikation und Diskurs, die auch Weiterverbreitung und -verarbeitung umfassen kann.
Es werden Lizenzen mit Laufzeiten von einem Monat, zwei Monaten und drei Monaten angeboten. Während der Vertragslaufzeit ist keine Kündigung und Erstattung möglich. Zudem muss der Podcast denselben Namen behalten und darf weder an jemand anderen übertragen noch eingestellt werden. Die Kosten sind bei vorübergehender Nutzung überschaubar, so kosten etwa Intro/Outro (jeweils bis zu 20 Sekunden) plus fünf Songs je Monat 10 Euro. Die in Podcast-Folgen verwendete GEMA-Musik darf nach Ablauf der vereinbarten Frist nicht mehr zum Download angeboten werden, sofern keine Folgelizenz erworben wird.
Bei der GEMA wird eine Liste der Podcasts geführt, die eine solche Lizenz nutzen. Derzeit sind es knapp über 50 (von vermutlich Tausenden). Ein wesentlicher Grund dafür, warum so wenige der Podcast-Schaffenden in Deutschland sich für eine Musiknutzung nach diesem Modell entscheiden, dürfte ohne Zweifel das – hier nur angedeutete – komplexe Regelwerk sein. Die Suche nach guter freier, GEMA-freier Musik ist dagegen fast schon eine leichte Aufgabe.

Creative Commons und VG WORT kompatibel

Aus aktuellem Anlass fragte ich mich, ob es sich miteinander vereinbaren lässt, Teilnehmer am Vergütungssystem des Wirtschaftsvereins Verwertungsgesellschaft WORT zu sein und einige eigene Werke unter Creative Commons Lizenzen zu veröffentlichen.

Die Situation für Mitglieder des vergleichbaren Vereins GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist bekannt: GEMA und CC sollen – vereinfacht gesagt – nicht kompatibel sein. Aus § 1 GEMA-Berechtigungsvertrag wird regelmäßig abgeleitet, dass ein GEMA-Mitglied nicht die Möglichkeit hat, einzelne Titel unter Creative Commons Lizenzen zu veröffentlichen (siehe insbesondere GEMA-Brief 59, September 2006). Das führt naturgemäß dazu, dass CC-Lizenzen in Deutschland im Regelfall dann genutzt werden, wenn Künstler nicht professionell tätig sind.

Kann denn da die Situation bei der VG WORT anders sein? Auch hier überträgt man mit Vertragsschluss Nutzungsrechte für alle vorhandenen und zukünftigen Werke.
Freundlicherweise wurde ich gestern von der zuständigen Ansprechpartnerin bei der VG WORT dazu aufgefordert, mir den ausführlichen rechtsverbindlichen Lizenzvertrag der im Juli 2008 überarbeiteten Creative Commons 3.0 DE Lizenzen etwas genauer anzuschauen. Und tatsächlich findet sich dort eine Einschränkung zu gesetzlichen Vergütungsansprüchen, namentlich bei Pauschalabgabensystemen (in Namensnennung 3.0 Deutschland etwa in Abschnitt 3.e). Daraus lässt sich ableiten, dass ein Mitglied der VG WORT durchaus auch Werke unter Creative Commons Lizenzen veröffentlichen kann. Mir wurde erfreulicherweise von VG-Wort-Justitiarin Sabine Richly per E-Mail bestätigt, dass zumindest bei Nutzung deutscher CC 3.0 Lizenzen kein Konflikt mit dem VG WORT Wahrnehmungsvertrag besteht.

Wer mag wohl die daraus abzuleitende spannende Frage, ob seit dem 24.7.2008 auch GEMA-Mitglieder Werke unter CC-3.0-DE-Lizenzen veröffentlichen dürfen, beantworten?

Ergänzung: Ich wurde heute auf Christiane Schulzki-Haddoutis interessanten Beitrag „Wikipedia und die VG Wort – Interview mit Mathias Schindler von Wikimedia“ bei KoopTech hingewiesen, in dem bereits letztes Jahr dieses Thema angesprochen wurde. Schindler merkt im Interview an, dass GEMA- und VG-WORT-Vertragspartner unterschiedliche Rechte und Pflichten haben.