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Arbeitnehmerdatenschutz – Sommer / Villa Ichon

Als erstes Themenfeld behandelte Frau Dr. Sommer in der Veranstaltung am 16.11.2009 den Arbeitnehmerdatenschutz. Schon seit mehr als 20 Jahren wird in den Parlamenten regelmäßig über gesetzliche Regelungen zu diesem Bereich diskutiert. Nach den aktuellen Skandalen im nicht-öffentlichen Bereich und dem darauf folgenden Datenschutzgipfel ist das Thema wieder einmal in den Vordergrund gerückt worden.

Die am 03.07.2009 beschlossene und am 01.09.2009 in Kraft getretene zweite Novelle zum Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) enthält mit § 32 Abs. 1 erstmals eine Generalklausel zum Arbeitnehmerdatenschutz. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Arbeitnehmerdaten zur Entscheidung über die Begründung oder nach dessen Begründung für die Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zulässig. Die Regelung ist allerdings in hohem Maße auslegungsbedürftig und lässt viele Fragen offen. Wäre für jede darüber hinaus gehende Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten eine Einwilligung des Arbeitnehmers erforderlich? Unter welchen Umständen liegen im Arbeitsverhältnis datenschutzrechtlich validen Einwilligungen vor? Inwieweit sind die allgemeinen Erlaubnistatbestände des § 28 BDSG auf Arbeitsverhältnisse noch anwendbar?

Vermutlich könnte ein zusätzliches BDSG-Kapitel zum Arbeitsnehmerdatenschutz mehr Klarheit schaffen.

Im nächsten Teil werden ich die Aussagen zum Adresshandel zusammenzufassen.

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