Als weiteres Thema wurde bei der Veranstaltung am 16.11.2009 der Handel mit Adressen behandelt. Mit der Überarbeitung des Bundesdatenschutzgesetzes, die am 01.09.2009 in Kraft getreten ist, haben sich auch die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für die Weitergabe von Adressdaten geändert. Allerdings sind die neuen Regelungen weniger kundenfreundlich ausgefallen, als von vielen erhofft. Datenschützer, darunter der LfDI, hatten sich für eine uneingeschränkte Streichung des sog. Listenprivilegs ausgesprochen (siehe etwa 31. Jahresbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz). Die Bremische Bürgerschaft hatte gefordert, die kommerzielle Weitergabe von Daten nur mit ausdrücklicher vorheriger Einwilligung zuzulassen (opt-in statt opt-out). Diesen Forderungen wurde nicht nachgekommen. Es ist Unternehmen weiterhin möglich, Adressdaten zum Versand von Werbematerial zu verwenden, wenn die Daten listenmäßig zusammengefasst sind und die Liste mit den Daten über die Betroffenen lediglich eine zusätzliche Angabe über die Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer Personengruppe enthält (Listenprivileg in § 28 Abs. 3 BDSG).
Neu ist allerdings, dass Firmen ab dem 1.9.2012 bei Werbung immer angeben müssen, wo die personenbezogenen Daten erhoben wurden. Der Einwand, es würden Alt-Datenbestände genutzt, wird ab diesem Termin entfallen.
Christian Rath (taz) wies darauf hin, dass etwa Zeitschriftenverlage ein dringendes Interesse daran haben, Adressdaten von anderen Verlagen zu übernehmen (60% der Abo-Neukunden sollen auf diese Weise geworben werden).
Auch von der Pflicht zur Einwilligung des Betroffenen ausgenommen ist die Werbung für eigene Angebote. Die zu immer größeren Medienkonzernen zusammengeschlossenen Verlage erhalten so eine gute Möglichkeit, ihre Produkte zielgerichtet zu bewerben. Dem Kunden muss allerdings die Möglichkeit gegeben werden, der Zusendung von Werbung zu widersprechen.
Im nächsten Teil geht es um den Einsatz von Scoring-Verfahren.