Informationsfreiheit – Sommer / Villa Ichon

Zum Abschluss meines Berichts über die Datenschutzveranstaltung mit Imke Sommer letzten Monat in der Villa Ichon – an dieser Stelle vielen Dank an Frau Dr. Sommer, Herrn Rath und die Veranstalter – werde ich noch ein paar Worte zum dort angesprochenen Thema Informationsfreiheit ergänzen. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz ist gleichzeitig auch Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit. Das Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG) gewährt jeder Person – sei es im In- oder im Ausland – ein Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen. Amtliche Informationen werden auf Antrag bereitgestellt; darüber hinaus wurde in Bremen ein zentrales elektronisches Informationsregister eingerichtet (§ 11 Abs. 5 BremIFG).

Das befristet gültige Gesetz aus dem Jahre 2006 wird derzeit gemäß § 13 BremIFG einer Prüfung unterzogen. Zur Diskussion steht laut Sommer, ob der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen weiterhin so stark zum Tragen kommen sollte (bisher Parallelregelung zum IFG des Bundes). Zudem steht wohl die Frage im Raum, wie in Zeiten der Haushaltsnotlage die Erfüllung der Informationspflichten der bremischen Verwaltung personell gewährleistet werden kann.

Bisher nicht im Fokus steht die im engeren Sinne freie und offene Bereitstellung von Dokumenten und Daten. Es ist im Regelfall so, dass Ergebnisse der IFG-Anträge und Inhalte des Informationsregisters gelesen, heruntergeladen, ausgedruckt, auf andere Weise privat verwendet und im Rahmen des Zitatrechts auszugsweise veröffentlicht werden dürfen. Dritte haben jedoch kein Recht, die vollständigen Informationen z.B. auf einer eigenen Internetseite zu veröffentlichen oder in Mashups einzubinden. Zumindest amtliche Veröffentlichungen – die in unbearbeiteter Form gemeinfrei sind – müssten in einem solchen Portal frei von Rechten Dritter bereitgestellt werden. Bei weiteren im Auftrag der Verwaltung erstellten Dokumenten, sollten Behörden sich vom jeweiligen Urheber Nutzungsrechte einräumen lassen, die eine freie Verwendung der (mit Steuergeldern hergestellten) Werke unter Namensnennung ermöglichen. Da sich die Gebühren für die Bearbeitung eines IFG-Antrags bei mehr als acht Stunden Arbeitszeit auf bis zu 500 Euro belaufen können, wäre es für den Antragsteller von hohem Interesse, das Ergebnisdokument frei von Rechten Dritter zu erhalten und so an weitere interessierte Personen weiterverbreiten zu können. (In meinem vor einigen Monaten online gestellten Foliensatz „E-Government 2.0 ohne Freie Lizenzen?“ habe ich diese Ideen plakativ – und hoffentlich verständlich – dargestellt.)

Zu guter Letzt schließt sich thematisch ein Hinweis auf den neuen Verein OpenData Network an, den ich für unterstützenswert halte. Er soll insbesondere das Ziel verfolgen, Open Data, Open Access, Open Government, Transparenz und Partizipation auf die politische Agenda zu setzen. Der freie und ungehinderte Zugang aller Bürgerinnen und Bürger zu Daten aus Politik, Verwaltung und Wissenschaft sollte gefördert werden.

Scoring – Sommer / Villa Ichon

Dieser Abschnitt setzt meinen Bericht zum Datenschutz-Forum mit Imke Sommer (LfDI) und Christian Rath (taz) am 16.11.2009 in der Villa Ichon fort.
Als Lösungsansatz für die Frage, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, bei einer Kreditvergabe das Geld (zuverlässig und mit Zinsen) zurück zu erhalten (oder allgemein, um festzustellen, wie gut jemand als Kunde geeignet ist), existieren so genannte Scoring-Verfahren.

Hierbei werden personenbezogene Daten und Erfahrungswerte herangezogen und mathematisch-statistisch analysiert. Scoring-Systeme sind häufig selbstlernend, sie sollen sich laufend an geänderte Rahmenbedingungen anpassen und können damit als Anwendungsfall für „künstliche Intelligenz“ angesehen werden. Sommer wies auf die erwiesenermaßen hohe Fehlerrate der Scoring-Tabellen hin.

Die Gesetzesänderungen zum Scoring sind Teil der Bundesdatenschutzgesetz-Novelle I, die zum 1. April 2010 in Kraft treten wird (BGBl bei Bundesanzeiger-Verlag). Im neuen § 28b BDSG (Scoring) wird klarstellend vermerkt, dass der Scoring-Wert nicht allein auf der Adresse abgeleitet werden darf. Die verantwortliche Stelle muss in der Lage sein, über die zugrunde liegenden „wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen“ Verfahren „einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form“ Auskunft zu geben. (Hierzu ein zitierwürdiger Einwurf aus dem  Publikum: „AI for Dummies – künstliche Intelligenz für Einsteiger?“)

Eine knappe und verständliche Einführung bietet der Bundesverband deutscher Banken mit seiner Broschüre „Kredit-Scoring – Bestandteil der modernen Kreditvergabe„.