Der Blick auf vernebelte Häuserfronten

Fortsetzung meiner Notizen zur Google-Diskussion „Ungestillter Datenhunger, ungeliebter Datenschutz“ am 18.01.2011 im Bremer Rathaus (siehe auch: Teil 1).
Auch Google Street View stand auf der Liste. Klöker moderierte an: Macht die Vernebelung bzw. Verpixelung von ganzen Straßenzügen den Dienst für Google Deutschland uninteressant?

Meyerdierks: Street View ist für Google Deutschland sicherlich nicht uninteressant, sonst hätten wir uns auch nicht die Mühe gemacht, das Produkt trotz der Widerstände auf den Markt zu bringen. Street View wird von Anfang an (auch bevor deutsche Städte dabei waren) von Deutschland aus intensiv genutzt. Interessant ist, dass einige Nutzer aus anderen Ländern bei Google angefragt haben sollen, warum denn Deutschland so anders aussieht als andere europäische Länder.

Dr. Sommer: Alles in allem ist das für Google Deutschland wohl jetzt schon eine ganz erfolgreiche Geschichte. Beachtenswert ist, dass das wohl der erste und vielleicht letzte Anwendungsfall eines Vorab-Widerspruchs dieser Art in Deutschland war.
Microsoft (mit bing Maps) war wohl etwas unvorsichtig mit der schnellen Zusage, all das einzuhalten was zwischen Google und den Datenschützern vereinbart wird. Für andere Anbieter solcher Geo-Dienste entstehen durch den 13-Punkte-Plan keine Verpflichtungen.

(Kleiner Exkurs: Das Dokument mit den 13 Zusagen von Google zu Street View an den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist derzeit nicht mehr im Internetangebot des LfDI FHH abrufbar, da dieses aus Datenschutzgründen durch den LfDI offline gestellt wurde. Exkurs: Beim Aufruf von Zählpixeln der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e.V. – IVW – werden IP-Adressen an den von der IVW beauftragten Dienstleister INFOnline übertragen. Dort werden zwar ausschließlich aggregierte Daten weiterverarbeitet, der LfDI hat aber offenbar Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Speicherung der IP-Adressen zum Zweck der Aggregation. Kompliziert.)

Sommer bedauert, dass es eine gesetzliche Klarstellung nicht geben wird. Die Länder hatten sich zwar Mitte 2010 im Bundesrat auf einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes geeinigt. Das Gesetzesvorhaben ist allerdings vom Bundeskabinett nicht weiterverfolgt worden.
Allerdings haben sich die wichtigsten Anbieter von Geodatendiensten auf eine Selbstverpflichtung geeinigt, formuliert unter Federführung des Verbands BITKOM.

Klöker: Warum hat sich Google auf Verhandlungen eingelassen?
Meyerdierks: Im Grunde wollten wir Street View einfach so einführen wie in anderen europäischen Ländern. Nun entstand aber in Deutschland ein intensiver öffentlicher Druck auf uns. In der Hoffnung auf mehr Planungssicherheit und Ruhe bei der Produkteinführung haben wir uns für ausführlichere Gespräche mit den Datenschutzbehörden im Vorfeld entschieden. Trotz der schon im April vereinbarten Schritte kam es dann immer Sommer noch zu einer breiten öffentlichen Diskussion.
Fassadenansichten sind öffentlich zugängliche Informationen und sollten es auch bleiben. Wenn man jemandem das Recht abspricht, Straßenpanora-Aufnahmen zu verbreiten, spricht man sich auch selber das Recht ab Panoramafotos aus dem Urlaub ins Netz zu stellen. Es gibt heute schon Widersprüche gegen nutzergenerierte Fotos. (Hat das mit der Aktion „Verschollene Häuser“ zu tun?)

Sommer: Warum hat Google den gewaltigen Aufwand mit dem Vorab-Widerspruch betrieben?
Meyerdierks: Der Aufwand war tatsächlich groß, er überstieg den Aufwand zur Herstellung des Produkte um ein Vielfaches. Es gab etwa 200 Leute, die nur damit beschäftigt waren, Widersprüche zu bearbeiten. Ein mittelständisches Unternehmen hätte so etwas nicht leisten können. Übrigens müssen wir Personen, die ihren Widerspruch jetzt zurücknehmen wollen enttäuschen, da wir auch die Rohdaten gelöscht haben.

Video: Google über Datenschutz bei Street View

Sommer: Spätestens wenn in Street View Werbung geschaltet wird, sollte sich das Geld wieder hereinholen lassen. [Meyerdierks lächelt vielsagend. Ich frage mich, ob nicht vielleicht sogar verpixelte Häuserfronten für Werbebanner besonders gut geeignet sind?]

In Kürze mehr zu: Geodaten, Open Data und Informationsfreiheit

Arbeitnehmerdatenschutz – Sommer / Villa Ichon

Als erstes Themenfeld behandelte Frau Dr. Sommer in der Veranstaltung am 16.11.2009 den Arbeitnehmerdatenschutz. Schon seit mehr als 20 Jahren wird in den Parlamenten regelmäßig über gesetzliche Regelungen zu diesem Bereich diskutiert. Nach den aktuellen Skandalen im nicht-öffentlichen Bereich und dem darauf folgenden Datenschutzgipfel ist das Thema wieder einmal in den Vordergrund gerückt worden.

Die am 03.07.2009 beschlossene und am 01.09.2009 in Kraft getretene zweite Novelle zum Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) enthält mit § 32 Abs. 1 erstmals eine Generalklausel zum Arbeitnehmerdatenschutz. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Arbeitnehmerdaten zur Entscheidung über die Begründung oder nach dessen Begründung für die Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zulässig. Die Regelung ist allerdings in hohem Maße auslegungsbedürftig und lässt viele Fragen offen. Wäre für jede darüber hinaus gehende Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten eine Einwilligung des Arbeitnehmers erforderlich? Unter welchen Umständen liegen im Arbeitsverhältnis datenschutzrechtlich validen Einwilligungen vor? Inwieweit sind die allgemeinen Erlaubnistatbestände des § 28 BDSG auf Arbeitsverhältnisse noch anwendbar?

Vermutlich könnte ein zusätzliches BDSG-Kapitel zum Arbeitsnehmerdatenschutz mehr Klarheit schaffen.

  • Aus aktuellem Anlass wurde die Frage nach Blutuntersuchungen bei der Einstellung in ein Unternehmen angesprochen. Imke Sommer betonte, dass niemand verpflichtet werden darf, bereits im Blutuntersuchungen durchführen zu lassen. Auch nach Abschluss der Bewerberauswahl darf das Unternehmen nur dann eine Untersuchung verlangen, wenn die zu besetzende Stelle besondere gesundheitliche Anforderungen stellt. (Im öffentlichen Bereich ist die Lage häufig eine andere. Im Beamtenverhältnis – Verbeamtung auf Lebenszeit! – ist es erlaubt, von den Kandidaten Blutproben zu nehmen.)  Detaillierte Ergebnisse darf der Arzt dem Arbeitgeber nicht mitteilen (ärztliche Schweigepflicht). Er darf nur die Information weitergeben, ob die Person für den Arbeitsplatz geeignet ist oder nicht.
  • Nächstes Teilthema war die Speicherung Daten zu Erkrankungen von Arbeitnehmern. Die Arbeitsunfähigkeitsscheinigung für den Arbeitgeber (gelber Schein) enthält – im Gegensatz zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage bei der Krankenkasse mit Diagnosecode – keine Angaben zur Diagnose. Allerdings werde unzulässigerweise in einigen Betrieben in der Tabelle der Fehlzeiten eine zusätzliche Spalte mit Selbstdiagnosen geführt.
  • Zwischendurch wurde auf die Stärkung der Position des betrieblichen Datenschutzbeauftragten, unter anderem durch den erhöhten Kündigungsschutz (§ 4 f Abs. 3 S. 5 BDSG) hingewiesen. Aus dem Publikum wurde die Annahme geäußert, dass die betrieblichen Datenschutzbeauftragten häufig weder hinreichend geschult noch zeitlich in der Lage sind, ihren Kontrollfunktionen nachzukommen.
  • In Bezug auf private Telefongespräche über Dienstgeräte ist telekommunikations-rechtlich keine Überwachung erlaubt, der Arbeitgeber darf nur abrechnungsrelevante Daten erfassen.
  • Zur Videoüberwachung (an öffentlichen Plätzen, § 6 b BDGS) bekommt die LfDI Bremen alle ein bis zwei Wochen Beschwerden. In Betrieben ist keine verdachtsunabhängige Videoüberwachung zulässig. Die Kamera muss offensichtlich positioniert werden; bestimmte Orte (Toilette, Umkleideraum) sind ausgeschlossen. Bei Kameras im öffentlichen Bereich, die auch Mitarbeiter überwachen ist § 6 b BDSG einschlägig. Die Frage, ob ein Compliance-Beauftragter (zuständig für Kontrolle der „Normbefolgung“) bei konkretem Verdacht selbst überwachen kann, oder ob der Fall nicht direkt an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden müsste, konnte aufgeworfen, aber nicht direkt beantwortet werden.

Im nächsten Teil werden ich die Aussagen zum Adresshandel zusammenzufassen.